GFS - "Gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen"

GFS sind Pflicht in den Klassen 7-10 (eine GFS im Schuljahr). In der Kursstufe sind drei GFS Pflicht.

SchülerInnen müssen die mit einer Klassenarbeit „gleichwertigen Feststellungen von Schülerleistungen" mit einem Fachlehrer vereinbaren, terminieren und dies dann dem Klassenlehrerstellvertreter/der Stellvertreterin rückmelden (Eintrag in die Liste im Klassenbuch mit Kurzzeichen des Fachlehrers, mit welchem die GFS vereinbart wurde).

Bis 15. November muss Fach und Themenbereich vereinbart sein. Bis Pfingsten muss die GFS gehalten sein, ansonsten muss der genaue Termin der GFS feststehen. Eine nicht erbrachte GFS wird mit der Note im angegeben Fach bewertet.

Ein Abwarten bis zum Schuljahresende mit der Option, dann noch kurzfristig eine Zeugnisnote zu verbessern, ist nicht erlaubt, aus organisatorischen Gründen nicht möglich und dies widerspricht auch dem pädagogischen Zweck der sinnvollen „Übung". Immerhin geht es auch darum, sich auf die Abiturprüfung im fünften Prüfungsfach wie auf so manche Präsentation im späteren Leben einzustellen. Hier wie dort wird neben der inhaltlichen Richtigkeit zunehmend auch auf methodische, sozial-kommunikative, nicht zuletzt auf persönliche Kompetenzen Wert gelegt.

SchülerInnen sollen zudem lernen, eigene Fragestellungen zu entwickeln, ihre Arbeitszeit selbst einzuteilen, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden und auf den Punkt zu kommen. Dass auch wir LehrerInnen mit letzterem wie mit den neuen Prüfungsformen gelegentlich noch Probleme haben ist ein Hinweis darauf, dass es hier und nicht nur hier um einen gemeinsamen Lernprozess geht.

Rechtlicher Hintergrund: GFS - Notenbildung

6) Von den nach Absatz 3 vorgesehenen Klassenarbeiten kann nach Entscheidung des Fachlehrers eine der Klassenarbeiten durch eine Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den Gymnasien der Aufbauform ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet.

In den Klassen 5 bis 8 der Hauptschulen werden insgesamt zwei Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind. Im ersten Halbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung (EuroKomPrüfung) durchgeführt, die unbeschadet des Absatzes 2 zwei Klassenarbeiten gleichwertig ist und für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. Besondere Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des beruflichen Schulwesens bleiben unberührt.

Hinweis der Redaktion ( Fachzeitschrift Schulrecht):

Absatz 5 gilt erstmals für Schüler, die im Schuljahr 2004/2005

  • in den Hauptschulen in die Klassen 5 und 6,
  • in den Realschulen in die Klassen 5, 6 und 7 sowie
  • in den Gymnasien in die Klasse 5

eingetreten sind (vgl. GBI. 2004, S. 82 ff., K. u. U. 2004, S. 43 ff.). Im Gymnasium gilt, solange die Neuregelung noch nicht greift, der bisherige Absatz 5 von § 9 NV O:

In der Klasse 10 des Gymnasiums ist im neunjährigen Bildungsgang in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Pflichtfremdsprache je eine Klassenarbeit anzufertigen, bei der der Termin, die Aufgaben und die Korrekturanweisung vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben werden. Diese Klassenarbeit ist auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten im Schuljahr in dem betreffenden Fach anzurechnen und doppelt zu werten. In Klasse 10 des Gymnasiums kann im achtjährigen Bildungsgang die stoffliche Beschränkung auf die vorangegangene Unterrichtseinheit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Pflichtfremdsprache in je einer Klassenarbeit entfallen.

Erläuterungen:

Vgl. die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 6 NVO, Kennzahl 40.10, § 9 Erl. 6 und in § 6 Abs. 3 NGVO, Kennzahl 54.10. Soweit die gleichwertige Feststellung (GFS) von Schülerleistungen eine Klassenarbeit ersetzt, muss sie allen Schülern der Klasse aufgegeben werden, wobei unterschiedliche Formen und Themen möglich sind. Im allgemein bildenden Gymnasium ist die in den Jahrgangsstufen neben den Klassenarbeiten, nicht als deren Surrogat vorgesehen.

GFS in der Oberstufe / Abitur

§ 6 Klassenarbeiten und Feststellungen von Schülerleistungen

  1. In den vierstündigen Kursen, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. In den vierstündigen Kursen im Fach Sport sind in den ersten beiden Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten, darunter pro Schulhalbjahr eine Klassenarbeit, und im dritten und vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen.
  2. In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. (Erl.1)
  3. Neben den Klassenarbeiten werden Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in vier Fächern seiner Wahl verpflichtet. (Erl.2)
Im Hochwald 8 • 78112 — St. Georgen • Tel. 07724 / 87140 • Fax: 07724 / 3318
| Impressum | Datenschutz | Sitemap | Schulleitung | Verwaltung | TSG-Organigramm